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ZK2 2025 69

vorsorgliche Massnahmen (Errichtung einer Beistandschaft)

Schwyz · 2025-12-05 · Deutsch SZ
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vorsorgliche Massnahmen (Errichtung einer Beistandschaft) | Kindsrecht

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
  6. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R, inkl. KG-act. 8), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 5. Dezember 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 5. Dezember 2025 ZK2 2025 69 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen A.________, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Errichtung einer Beistandschaft) (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 17. Oktober 2025, ZEV 2025 115);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- die Berufungsführerin ihre Berufung vom 30. Oktober 2025 gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 17. Oktober 2025 (ZEV 2025 115) mit Schreiben vom 19. November 2025 zurückzog (KG-act. 6), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- das in der Berufung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung aufgrund des Berufungsrückzugs als aussichtslos zu qualifi- zieren und daher abzuweisen ist, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist;

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten grundsätzlich der Berufungsfüh- rerin aufzuerlegen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO), es sich jedoch rechtfertigt, aus- nahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen;

- keine Parteientschädigung zu sprechen ist, da erstens der Rückzug der Berufung in einem derart frühen Verfahrensstadium erfolgte, dass dem Beru- fungsgegner bis zu diesem Zeitpunkt kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden sein dürfte, und da zweitens Ziff. 9 der Vereinbarung der Parteien vom 18. November 2025 im Verfahren ZEV 2025 115, wonach sie gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichten (KG-act. 6/1), nach Treu und Glauben dahingehend zu verstehen ist, dass dies auch für das vorliegende Berufungs- verfahren gilt;

- über die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

6. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R, inkl. KG-act. 8), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 5. Dezember 2025 amu